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Ich habe ein Kaufanbot erhalten, möchte es jedoch nicht annehmen.

Da das Kaufanbot für Sie unverbindlich ist, besteht für Sie keine Verpflichtung, dieses anzunehmen und die Wohnung käuflich zu erwerben.

Sollten Sie ein Kaufanbot erhalten haben und dieses nicht annehmen, bleibt ihr Miet- bzw. Nutzungsverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten weiterhin und unverändert aufrecht.

Was passiert mit meinem Finanzierungsbeitrag, wenn ich meine Mietwohnung kaufe?

Der von Ihnen bezahlte Finanzierungsbeitrag, vermindert um die Verwohnung (1 % pro Jahr) zur Eigentumsübertragung, wird dem Kaufpreis angerechnet (§17 WGG).

Wie erfahre ich den Verkaufspreis meiner Wohnung?

Die Bekanntgabe des Verkaufspreises erfolgt nach Antragsstellung.

Grundvoraussetzung für die Antragsstellung ist, dass bereits ein Antragsrecht besteht.

Der Wert der Wohnung wird durch ein Sachverständigengutachten evaluiert. Aus diesem Grund kann vor Antragsstellung kein Verkaufspreis bekannt gegeben werden.

 

Ich habe aktuell kein Antragsrecht, möchte meine Mietwohnung jedoch kaufen.

In diesem Fall ist ein Erwerb der aktuellen Mietwohnung leider nicht möglich. Ein freiwilliges Angebot zum Erwerb der Wohnung ist nicht vorgesehen.

Wie kann ich ein Kaufansuchen für meine aktuelle Mietwohnung stellen?

Sofern Sie alle Voraussetzungen für einen möglichen Wohnungskauf erfüllen, können Sie Ihren schriftlichen und eigenhändig unterschriebenen Antrag, zusammen mit der Checkliste, an nweb@bwsg.at übermitteln.

Mein Mietbeginn war vor dem 01.08.2019

Checkliste und Antrag (Link)

Mein Mietbeginn war am oder nach dem 01.08.2019

Checkliste und Antrag (Link)

Wann kann ich meine aktuelle Mietwohnung kaufen?

Sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen, gibt es bestimmte Perioden, in denen sie ein Kaufansuchen stellen können. Auch diese Perioden hängen von Ihrem Mietbeginn ab.

Pro Antragsperiode kann maximal ein Antrag gestellt werden. Sollten Sie in einer Periode bereits Gebrauch von Ihrem Antragsrecht gemacht haben, ist ein weiterer Antrag innerhalb dieser Periode leider nicht mehr möglich.

Mein Mietbeginn war vor dem 01.08.2019

Ihre genauen Antragsperioden können Sie hier abfragen. (Link)

Antragsperioden:

  1. Antragsrecht: einmalig zwischen 11. und 15. Jahr des Mietverhältnisses
  2. Antragsrecht: einmalig zwischen 16. und 20. Jahr des Mietverhältnisses

Mein Mietbeginn war am oder nach dem 01.08.2019

Ihre genauen Antragsperioden können Sie hier abfragen. (Link)

Antragsperioden:

  1. Antragsrecht: einmalig zwischen 06. und 10. Jahr des Mietverhältnisses
  2. Antragsrecht: einmalig zwischen 11. und 15. Jahr des Mietverhältnisses
  3. Antragsrecht: einmalig zwischen 16. und 20. Jahr des Mietverhältnisses
Kann ich meine aktuelle Mietwohnung kaufen?

Als Mieter:in haben Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Option auf Wohnungseigentum.

Die genauen Voraussetzungen hängen von Ihrem Mietbeginn ab.

Mein Mietbeginn war vor dem 01.08.2019:

Die Voraussetzungen finden Sie hier. (Link)

Mein Mietbeginn war am oder nach dem 01.08.2019:

Die Voraussetzungen finden Sie hier. (Link)

Ist eine Vormerkung für einen Stellplatz möglich?

Unser aktuell verfügbares Stellplatz-Angebot finden Sie vollständig und täglich aktualisiert unter www.bwsg.at
Unverbindliche Vormerkungen sind in Anlagen möglich, die aktuell vollständig vermietet sind.

Hier geht’s zur Übersicht dieser Anlagen.

Bitte beachten Sie:

  • Die Vergabe der Stellplätze erfolgt chronologisch nach der Reihenfolge Ihrer Vormerkung.
  • Es können sich ausschließlich Bewohner:innen der jeweiligen BWSG-Immobilie für einen Stellplatz vormerken lassen.
  • Sie werden automatisch kontaktiert, sobald Sie an der Reihe sind.
  • Wir bitten um Verständnis, dass es nicht absehbar ist, wann ein Stellplatz in diesen Anlagen frei wird. Es kann zu langen Wartezeiten kommen.
  • Auskünfte zu Vormerkungen und Reihungen können wir leider nicht erteilen.
  • Ein Tausch von Stellplätzen ist leider ebenfalls nicht möglich.

 

Welche Kriterien müssen zur Anmietung einer geförderten Wohnung in Oberösterreich erfüllt werden?

Sämtliche Informationen zu den Vergabekriterien, inklusive Einkommensgrenzen, finden Sie auf der Webseite vom Land Oberösterreich.

Welche Kriterien müssen zur Anmietung einer geförderten Wohnung in der Steiermark erfüllt werden?

Laut dem Steiermärkischem Wohnbauförderungsgesetz sind untenstehende Kriterien zu erfüllen:

Geförderte Mietwohnungen werden an natürliche Personen, die volljährig sind, vergeben.

Auch Ausländer können in einer geförderten Mietwohnung wohnen.

Sowohl bei Anmietung als auch beim Erwerb einer geförderten Mietwohnung müssen bei Bezug die Rechte an der bisherigen Wohnung (Miete oder Eigentum) aufgegeben werden. (= Aufgabe Vorwohnsitz)

Geförderte Mietwohnungen dürfen nur an begünstigte Personen vermietet werden, deren jährliches Familieneinkommen (letztes Kalenderjahr) netto folgende Grenzen nicht überschreiten darf:

1 Person: max. EUR 49.600
2 Personen: max. EUR 56.300
für jede weitere Person werden max. EUR 6.570 hinzugerechnet.

Siehe auch: Einkommensgrenzenverordnung

Welche Kriterien müssen zur Anmietung einer geförderten Wohnung in Niederösterreich erfüllt werden?

Laut NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 (Stand 17.01.2023) sind untenstehende Kriterien zu erfüllen:

– Förderungswürdig ist, wer beabsichtigt in der geförderten Wohnung den Hauptwohnsitz zu begründen, diesen nachweist und auf Förderungsdauer aufrechterhält.

Bei Ehepaaren, eingetragenen Partnerschaften oder Lebenspartnerschaften haben beide Personen in der geförderten Wohnung ihren Hauptwohnsitz zu begründen.

– Als Obergrenze für das jährliche Familien-/Haushaltseinkommen (netto) gilt bei einer Haushaltsgröße von

– einer Person EUR 50.000
– zwei Personen EUR 70.000
– Dieser Betrag erhöht sich für jede weitere Person um EUR 10.000.

Wie erfolgt die Berechnung des Familien-/Haushaltseinkommens (netto) zur Anmietung einer geförderten Wohnung in Niederösterreich?

Unter Familien-/Haushaltseinkommen versteht man die Einkünfte aller im Haushalt lebenden Personen. Eigene Einkünfte von Kindern, die im elterlichen Haushalt leben, bleiben unberücksichtigt, solange der Bezug von Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 möglich ist.

Folgende Nachweise werden benötigt:

Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit: Bei nicht selbstständiger Tätigkeit ist der Jahreslohnzettel (L16) oder die Arbeitnehmerveranlagung des Vorjahres oder der letzten drei Jahre oder eines der drei vorangegangenen Kalendermonate, jeweils bezogen auf den Stichtag, zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens erforderlich. Das Jahresnettoeinkommen berechnet sich wie folgt: Steuerpflichtige Bezüge entsprechend der Ziffer 245 (das ist ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld) des Jahreslohnzettels abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer entsprechend der Ziffer 260 des Jahreslohnzettels.

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Bei selbstständiger Tätigkeit ist der zum Zeitpunkt des Antrages um Übernahme der Förderung letztveranlagte Einkommensteuerbescheid oder der Einkommensteuerbescheid der letzten drei Jahre vor Stichtag als Einkommensnachweis heran zu ziehen. Das Jahreseinkommen berechnet sich wie folgt: Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich der Einkommenssteuer bzw. erstattungsfähigen Negativsteuer.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird, werden 31% des Einheitswertes der selbst bewirtschafteten Flächen, einschließlich gepachteter Flächen, sowie die vereinnahmten Pachtzinse angerechnet.

Einkünfte aus Unterhaltszahlungen oder Alimente: Wenn Sie für sich selbst oder ein bei Ihnen lebendes Kind Unterhaltsleistungen/Alimente erhalten, wird der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte, in Geld bezogene Betrag, dem Einkommen zugerechnet. Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Unterhaltsleistungen werden die Durchschnittsbedarfssätze (verlautbart vom Landesgericht Wien für Zivilrechtssachen) herangezogen. Sollten Sie Unterhalt bzw. Alimente leisten, wird dieser Betrag einkommensmindernd berücksichtigt.

Sie waren im Prüfungszeitraum Student: Bei Schülern oder Studenten, werden für die Einkommensprüfung 15% des Einkommens der Eltern herangezogen.

Steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 EStG 1988 zählen auch zum Einkommen. Entsprechende Nachweise über den Bezug müssen dem Antrag beigelegt werde. Steuerfreie Einkünfte sind zum Beispiel: Ausgleichszulage, Wochengeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Einkünfte aus Auslandstätigkeit, Bezüge der Soldaten nach dem Heeresgebührengesetz, Bezüge der Zivildiener, Auslandseinsatzzulage, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe

Vom so errechneten Einkommen werden abgezogen:

Freibeträge für erhöhte Werbungskosten, wenn ein entsprechender Bescheid (Freibetragsbescheid oder Einkommensteuerbescheid) durch das Finanzamt vorliegt.
Freibeträge gemäß §§ 34 und 35 EStG 1988 wegen eigener Behinderung oder wegen Behinderung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Person.

Wann bekomme ich meine Kaution zurück?

Eine hinterlegte Kaution wird innerhalb von 8 Wochen nach Mietende ausbezahlt. Kosten für verursachte Schäden sowie für offene Entgelte werden von der Kaution abgezogen.

Wie lange ist die Kündigungsfrist meines Abstellplatzes?

Im Allgemeinen können Sie Ihren Stellplatz mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten – jeweils zum Monatsletzten – aufkündigen.
Die genaue Kündigungsfrist finden Sie in Ihrem Bestandsvertrag.

Eine Kündigung kann nur in schriftlicher Form mittels eigenhändiger Unterschrift erfolgen.
Wir ersuchen Sie unser Kündigungsformular zu verwenden und dieses ausgefüllt per E-Mail an uns zu übermitteln.

Wie lange ist die Kündigungsfrist meiner Wohnung?

Im Allgemeinen gilt ein Kündigungsverzicht von 12 Monaten. Ebenso vereinbaren wir im Allgemeinen mit unseren Mieter:innen eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Die genaue Kündigungsfrist finden Sie in Ihrem Miet- bzw. Nutzungsvertrag.

Nach Ablauf des Kündigungsverzichts können Sie Ihre Wohnung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten – jeweils zum Monatsletzten – aufkündigen.

Eine Kündigung kann nur in schriftlicher Form mittels eigenhändiger Unterschrift erfolgen.
Wir ersuchen Sie unser Kündigungsformular zu verwenden und dieses ausgefüllt per E-Mail an uns zu übermitteln.

Was ist ein Bastlerhit?

Fallweise bieten wir Wohnungen an, die zwar im Rahmen der jeweiligen Kategorie nutzbar sind und über ein gültiges E-Attest verfügen, bei denen jedoch vor Bezug Verbesserungsarbeiten in Eigenleistung notwendig sind.


Im Gegenzug gewähren wir bis zu sechs mietfreie Monate, in denen weder Miete noch Betriebskosten zu bezahlen sind. Die Dauer der gewährten mietfreien Periode hängt vom Wohnungszustand ab und wird im Mietvertrag festgelegt, ebenso wie ein Kündigungsverzicht auf 12 Monate.


Die Kaution und/oder ein allfälliger Finanzierungsbeitrag ist vor Wohnungsübernahme zu leisten.


Im Gegenzug profitieren Sie von einem unbefristeten Mietverhältnis bei einer der größten gemeinnützigen Bauvereinigungen Österreichs sowie der günstigen Miete einer gemeinnützigen Wohnung.


Die Anmietung von Bastlerhit-Wohnungen ist ausschließlich gegen die vorherige Erteilung eines SEPA-Mandates möglich.

Wie bezahle ich meine Vorschreibung? – Zahlungsmodalitäten

SEPA-Lastschrift (empfohlen)

Um es Ihnen und auch uns leichter zu machen, bieten wir neben Daueraufträgen und Einzelüberweisungen auch die unkomplizierte Möglichkeit eines SEPA-Mandats an. Die monatliche Vorschreibung wird dann in Zukunft automatisch jeweils am 05. des Monats bzw. zum Fälligkeitsstichtag von Ihrem Konto abgebucht.


Vorteile:

 – Sie verpassen keinen Zahlungstermin.
 – Kein Ärger mit Mahnungen und Ersparnis evtl. anfallender Mahngebühren.
 – Sie müssen nicht jeden Monat händische Überweisungen durchführen oder halbjährlich einen Dauerauftrag anpassen.


Das SEPA-Lastschrift-Mandat kann mit wenigen Klicks bequem über unser Serviceportal erteilt werden.

Die Anmietung eines Objekts mit Mietfreistellung (Bastlerhit oder Marketing-Aktion) ist nur nach vorheriger Erteilung eines SEPA-Mandats möglich.

 

Manuelle Überweisung/Dauerauftrag

Folgende Punkte sind zu beachten:

1. Bitte führen Sie Im Falle von manuellen Überweisungen Ihrer Miete ausschließlich Ihre Zahlungsreferenznummer an (bitte keine zusätzlichen Vermerke). Diese finden Sie auf Ihrem aktuellen Vorschreibungsbrief bzw. ggf. auf dem Zahlschein. Damit ist Ihre Zahlung transparent.

2. Die Vorschreibungshöhe entnehmen sie bitte Ihrem aktuellen Vorschreibungsbrief welcher halbjährlich bzw. bei Änderungen an Sie übermittelt wird. Bitte runden Sie Mietvorschreibungen weder auf noch ab.

3. Bitte beachten Sie, dass jede angemietete Wohnung, Garage etc. eine eigene Zahlungsreferenznummer hat und separat zu überweisen ist.

4. Bei erteiltem Dauerauftrag bei Ihrer Bank bitten wir Sie, bei Vorschreibungsänderungen die Anpassung der Beträge nicht zu vergessen. Hierbei müssen Sie Ihren Dauerauftrag halbjährlich anpassen (Änderung der Vorschreibung).

Ich habe meinen Namen geändert. Wo kann ich diesen ändern lassen?

Änderungen der persönlichen Daten können unkompliziert über unser Serviceportal bekanntgegeben werden.

Ich habe eine Mahnung erhalten, obwohl ich bezahlt habe. Was kann ich machen?

Bei einer nicht vertragskonformen Überweisung (separate Überweisung für Wohnung, Parkplatz etc.) bzw. nicht korrekter Angabe der Zahlungsreferenznummer kann es zu Fehlern in der Zuordnung bzw. aufgrund einer Neukalkulation der Vorschreibung zu Zahlungsdifferenzen gekommen sein. (siehe Punkt „Zahlungsmodalitäten“)

Ich habe meine Kontonummer geändert. Wo gebe ich dies bekannt?

Eine Änderung des erteilten SEPA-Lastschrift-Mandats kann bequem über unser Serviceportal abgewickelt werden.

Wie erhalte ich eine Mietbeihilfe?

Eine Bestätigung des Wohnungsaufwandes kann unkompliziert über das Serviceportal angefordert werden. Die benötigten Unterlagen stehen, nach Bearbeitung des zuständigen Fachpersonals, direkt für Sie zum Download bereit.

Kann ich meine Annuitätenzahlungen im Zuge des Steuerausgleiches noch absetzen?

Aufgrund der Steuerreform 2015/16 können Ausgaben für die Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für bestehende Verträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden sind, nur noch für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 geltend gemacht werden. Für Neuverträge ab dem 1.1.2016 gibt es bereits ab dem Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.

Wann ist meine Betriebskostenabrechnung fällig?

Gemäß § 21 Abs. 3 MRG ist ein Guthaben zum übernächsten Zinstermin ab Legung der Abrechnung an die Mieterin oder den Mieter auszubezahlen; eine Nachzahlung ist seitens des Mieters oder der Mieterin zum übernächsten Zinstermin ab Legung der Abrechnung zu leisten.

Dies gilt gem. § 34 Abs. 4 WEG 2002 auch für Wohnungseigentümer/innen.

Wer erhält die Betriebskostenabrechnung?

Derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung bzw. des Guthabens (also zum zweiten Zinstermin nach Abrechnungslegung) Mieter/in oder Eigentümer/in einer Wohnung ist, hat die Nachzahlung zu leisten bzw. das Guthaben zu bekommen, auch wenn er/sie nicht während des (ganzen) Abrechnungsjahres in der Wohnung gelebt hat.

Warum muss eine Schlüsselbestätigung angefordert werden?

Die meistens höherwertigen Schließsysteme werden von der Herstellerfirma geschützt, sodass es nur mit einer Berechtigungskarte bzw. einer Schlüsselbestätigung möglich ist, einen Schlüssel nachzubestellen. Diese Bestätigung muss bei der Immobilienverwaltung angefordert werden und gewährleistet einen höheren Schutz vor Missbrauch. Die Kosten für einen Ersatzschlüssel tragen Sie als Eigentümer/in bzw. Mieter/in.

Ich habe einen (Wasser-)Schaden in meiner Wohnung – wie gehe ich vor?

Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die von der BWS-Gruppe im Schaukasten im Erdgeschoß ausgewiesene Fachfirma und geben Sie den Schaden bekannt. Die Fachfirma kümmert sich um eine rasche Schadensbehebung sowie um die Weiterleitung an die BWS-Gruppe.

Kann ich bauliche Änderungen in meiner Wohnung vornehmen?

Normale Änderungen wie zum Beispiel das Streichen von Wänden, die Montage von Regalen und Kästen bedürfen keiner Genehmigung. Wesentliche Änderungen, wie zum Beispiel das Anbringen einer Markise, das Anbringen eines Klimagerätes, das Aufstellen eines Zaunes usw. dürfen ohne Zustimmung der Eigentümerin nicht vorgenommen werden.

Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten, die bei der Benützung für das gesamte Gebäude anfallen Darunter fallen unter anderem die Kosten für:

a. Wasser- und Abwasserkosten
b. Wasserdichtheitsprüfung
c. Eich-, Ablese- und Abrechnungskosten bei einer Verbrauchsabrechnung für Kaltwasser
d. Kanalräumung
e. Müllentsorgung
f. Schädlingsbekämpfung
g. Entrümpelung von Gegenständen, deren EigentümerInnen nicht ermittelt werden können
h. Kehrgebühren (Rauchfangkehrer)
i. Strom für Beleuchtung von Stiegenhaus und anderen Allgemeinflächen (z.B. Gehwege)
j. Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung (unter anderem auch Sturmschaden- und Glasbruchversicherung)
k. Verwaltungshonorar
l. Gebäudereinigung inklusive Schneereinigung
m. bestimmte öffentliche Abgaben
n. laufende Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen wie Lift, Gemeinschaftsheizung, Sauna, Waschküche, Grünanlagen etc.

Ist ein Wohnungswechsel innerhalb der BWSG möglich?

Ein Wohnungswechsel ist grundsätzlich nicht möglich.

Sollte sich aufgrund von geänderten Lebensumständen das Wohnbedürfnis ändern, kann bei Verfügbarkeit eine der geänderten Lebenssituation entsprechenden Wohnung angemietet werden.


Konditionen zur Neuanmietung einer Wohnung:

– Die neue Wohnung muss zum nächstmöglichen Termin angemietet werden.
– Die alte Wohnung muss unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist ist nicht vorgesehen.


Es kann dadurch zu einer zeitlichen Überschneidung bei der Anmietung der Wohnungen kommen, während der für beide Wohnungen die Miete zu bezahlen ist.

Kann ich meine Wohnung mit einem anderen Mieter tauschen?

Ein Wohnungstausch zwischen zwei Mietern ist nicht möglich. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt ausschließlich über die BWS.

Bestätigung des Wohnaufwandes

Benötigen Sie eine Bestätigung des Wohnaufwandes, füllen Sie bitte folgendes Formular aus. Wir senden Ihnen die Bestätigung an Ihre E-Mail-Adresse zu.

Darf ich eine Ablöse verlangen?

Laut Vertrag muss die Wohnung geräumt zurückgestellt werden.

Mit dem Einverständnis der Nachmieterin bzw. des Nachmieters können Einbaumöbel an diese/n jedoch verkauft werden. Wir weisen Sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass überhöhte Ablöseforderungen unter Umständen von der Nachmieterin bzw. vom Nachmieter 10 Jahre lang zurückgefordert werden können.

Bitte beachten Sie, dass die Zusage für die Wohnung durch die BWS erfolgt. Diese Zusage ist unabhängig von Ablösevereinbarungen mit anderen Interessenten.

Kann ich einen Nachmieter nennen?

Als MieterIn bzw. NutzerIn besteht kein Weitergaberecht.
Sofern Sie Ihre Einwilligungserklärung zur Kontaktaufnahme gegeben haben, können potentielle Nachmieter dennoch unverbindlich vorgeschlagen werden.
Dieser werden bei der Wohnungsvergabe nach Möglichkeit berücksichtigt.

Bitte um Beachtung, dass die BWS-Gruppe bei der Vergabe der Wohnungen jedoch strengen rechtlichen Vorgaben unterliegt. Im Falle von aufrechten Förderungen ist die BWS-Gruppe vorrangig an die Vergabekriterien des jeweiligen Bundeslandes gebunden, des Weiteren gelten die Vergabekriterien des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. Ebenso bestehen teilweise Vergaberechte durch zuweisende Stellen.

Eine Zu- oder Absage zur Anmietung an den Nachmietervorschlag erfolgt daher ausschließlich über die BWS-Gruppe oder aufgrund von Vergaberechten durch zuweisende Stellen, dies unabhängig von bestehenden Ablösevereinbarungen.

Kann ich mein Mietrecht abtreten?

Unter bestimmten Voraussetzungen können nahe Angehörige in ein bestehendes Mietverhältnis eintreten. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Eintritt im Todesfall oder um eine von den Beteiligten beabsichtigte Übertragung handelt.

Letzteres ist nur Personen möglich, die entweder im Mietvertrag als zweite Hauptmieter aufscheinen oder zumindest die letzten zwei Jahre (Ehegatten, Eltern, Kinder) bzw. die letzten fünf Jahre (Geschwister) im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben.

Eine Verzichtserklärung des ausscheidenden Hauptmieters, sowie ein Nachweis über seinen Auszug aus der Wohnung (z.B. Meldezettel) sind vorzulegen.

Wie kündige ich meinen Abstellplatz?

Eine Kündigung kann nur in schriftlicher Form mittels eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Wir ersuchen Sie unser Kündigungsformular zu verwenden und dieses ausgefüllt per E-Mail an uns zu übermitteln.

Das Kündigungsschreiben ist von allen im Mietvertrag genannten Personen zu unterfertigen. Wichtig dabei ist, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig bei uns einlangt; d. h. bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten muss das Kündigungsschreiben mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Mietende bei uns eingelangt sein (Datum des Posteingangsstempels).

Wie kündige ich meine Wohnung?

Eine Kündigung kann nur in schriftlicher Form mittels eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Wir ersuchen Sie unser Kündigungsformular zu verwenden und dieses ausgefüllt per E-Mail an uns zu übermitteln.

Das Kündigungsschreiben ist von allen im Mietvertrag genannten Personen zu unterfertigen. Wichtig dabei ist, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig bei uns einlangt; d. h. bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten muss das Kündigungsschreiben mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Auszugstermin bei uns eingelangt sein (Datum des Posteingangsstempels). Die Wohnung muss in weiterer Folge zum Kündigungstermin (dieser Termin wird von uns schriftlich bekannt gegeben) entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag zurückgestellt werden.

Grundsätzlich ist die Wohnung im besenreinen Zustand, geräumt von allen Fahrnissen, an die Hausverwaltung zu übergeben. Allfällige, dem Mieter überlassene Einrichtungsgegenstände sind im betriebsfähigen Zustand zu hinterlassen.

Was muss ich vor der Anmietung eines Stellplatzes beachten?
  • Damit sichergestellt ist, dass der Stellplatz für Ihr Fahrzeug geeignet ist, bitten wir Sie den Stellplatz vor Anmietung zu besichtigen. Ein Tausch des Stellplatzes nach Anmietung ist nicht möglich.
  • Für die Anmietung ist ein gültiger Zulassungsschein notwendig.
Welche Zahlungen können bei der Anmietung eines Stellplatzes anfallen?
  • Vergebührung des Bestandsvertrages
  • Optional: 70 € Kaution für einen Handsender
  • Optional: Finanzierungsbeitrag
Kann ich einen Garagenplatz auch anmieten, wenn ich nicht in einer BWSG Wohnhausanlage wohne?

Eine Anmietung ist grundsätzlich möglich. Wir ersuchen jedoch um Verständnis, dass unsere hausinternen Mieter vorrangig behandelt werden.

Unser aktuell verfügbares Parkplatz-Angebot finden Sie vollständig und täglich aktualisiert unter www.bwsg.at

Bei konkretem Interesse an einer Immobilie verwenden Sie bitte das jeweilige Anfragenformular, das bei der Anzeige ersichtlich ist.

Bitte beachten Sie, dass Interessensbekundungen via E-Mail oder Telefon nicht möglich sind und daher auch nicht bearbeitet werden können.

Ich habe kein Auto. Kann ich trotzdem einen Stellplatz anmieten?

Eine Anmeldung wird nur für den Hauptmieter vorgenommen. Die Anmietung eines Stellplatzes ist nur möglich, wenn im Haushalt ein Auto vorhanden ist. Dies ist durch Vorlage eines Zulassungsscheines nachzuweisen.

Kann ich meinen KFZ Stellplatz tauschen?

Ein Tausch des angemieteten Stellplatzes ist nicht möglich.

Was passiert, wenn ich die Wohnung nicht kaufe?

Da es keine Verpflichtung gibt, die Wohnung käuflich zu erwerben, bleibt in diesem Fall das Miet- bzw. Nutzungsverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten weiterhin aufrecht.

Welche Nebenkosten fallen bei einem Kauf an?

Neben den Vertragserrichtungskosten samt notarieller Beglaubigung fallen 3,5 % Grunderwerbssteuer (Finanzamt) und 1,1 % Eintragungsgebühr (Grundbuch) an.

Ebenfalls kann es in manchen Bundesländern zur Verrechnung einer Eintragungsgebühr für Pfandrechte im Falle einer Förderung mit rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen kommen.

Wer kann die Wohnung kaufen?

Voraussetzung ist eine vorherige Anmietung der Wohnung. Der kaufberechtigte Personenkreis ist dabei im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geregelt und umfasst neben österreichischen StaatsbürgerInnen auch Personen, die nach § 8 Abs. 4 und Abs. 5 WGG gleichgestellt sind.

Es bestehen aber noch weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  • Die Wohnung muss über eine Nutzfläche von mehr als 40 m² verfügen
  • Die Förderung muss zum Zeitpunkt des Abschlusses des Miet- oder Nutzungsvertrages aufrecht gewesen sein
  • Die Eigenmittelbeiträge müssen mehr als € 73,15/m² Nutzfläche (Stand April 2020) betragen
Was ist eine Mietwohnung mit Kaufoption?

Dabei handelt es sich um eine Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die mit Hilfe öffentlicher Fördermittel errichtet wurde.

Unter gewissen gesetzlich festgelegten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit auf Übertragung der Wohnung in das Wohnungseigentum.

Dürfen Haustiere in der Wohnung gehalten werden?

Wohn- und Nutzungsrechte anderer dürfen durch das Halten von Haustieren weder gestört oder beeinträchtigt werden.

Kleintiere, wie Meerschweinchen, Hamster etc. können ohne Genehmigung der Genossenschaft gehalten werden. Katzen bedürfen ebenfalls keiner schriftlichen Genehmigung.

Die Haltung artspezifisch gefährlicher Tiere ist generell untersagt. Zur Haltung eines Hundes bzw. von exotischen Tieren ist schriftlich um Genehmigung bei der Hausverwaltung anzusuchen.

Ich interessiere mich für ein Neubauprojekt, von dem noch keine Unterlagen online sind. Wie kann ich mich vormerken?

Sofern sich bei dem Projekt bereits ein Button zu einer „unverbindlichen Vormerkung“ befindet, ersuchen wir Sie, sich über diesen Button vorzumerken. Sobald die Vergabeunterlagen verfügbar sind, werden diese auf die Webseite gestellt. Vorgemerkte Personen erhalten von uns automatisch eine Nachricht, wenn die Unterlagen auf der Webseite zur Einsicht stehen.

Bei Projekten, bei denen sich dieser Button noch nicht befindet, ist der Vertriebsstart noch in weiter Ferne. Vormerkungen für diese Bauten sind somit zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich. Bei Interesse ersuchen wir Sie unsere Homepage in regelmäßigen Abständen zu besuchen.

Wann erfolgt die Anmietung?

Zum frühestmöglichen Mietbeginn, jeweils zum 1. des Monats. Eine Anmietung Mitte des Monats ist nicht möglich.

Muss ich meinen jetzigen Wohnsitz aufgeben?

Ja, ein Kriterium zur Anmietung bzw. zum Kauf einer geförderten Wohnung ist die Aufgabe des Hauptwohnsitzes. Der Nachweis ist verpflichtend und unaufgefordert innerhalb 6 Monate nach Wohnungsübernahme an die BWS-Gruppe zu übermitteln.

Welche Unterlagen benötige ich für die Anmietung einer Wohnung?

Zusätzlich zum Formular Mietansuchen benötigen wir weitere Unterlagen.
Die benötigten Unterlagen hängen vom Bundesland und Förderstatus der Wohnung ab. Die genaue Auflistung finden Sie unter dem jeweiligen Link:

Geförderte Wohnungen

Burgenland
Niederösterreich
Oberösterreich
Steiermark
Wien

Wohnungen ohne Förderung

Österreichweit

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine geförderte Wohnung zu bekommen?

Die Anspruchsvoraussetzungen für wohnbaugeförderte Genossenschaftswohnungen sind länderweise unterschiedlich geregelt. Hier soll nur beispielhaft aufgezählt werden, welche Voraussetzungen möglicherweise erfüllt sein müssen:

  • Staatsbürgerschaft
    • Österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger oder
    • EU-Bürgerin/EU-Bürger oder
    • EWR-Bürgerin/EWR-Bürger oder
    • Nicht-EU-Bürgerin/Nicht-EU-Bürger mit Aufenthaltsgenehmigung oder
    • Flüchtling nach Genfer Konvention
  • Volljährigkeit
  • Dringender Wohnbedarf
  • Einkommensgrenzen
    • Die Summe der Nettoeinkommen aller miteinziehenden Personen darf die festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten.
  • Hauptwohnsitz
    • die Wohnung darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden
    • nachweisliche Aufgabe des Vorwohnsitzes innerhalb von 6 Monaten ab Einzug

Genauere Informationen zu den Förderbestimmungen der jeweiligen Bundesländern finden Sie in unseren Merkblättern (im Bereich Downloads zu finden).

Benötige ich ein Wiener Wohnticket?

Nein, bei uns benötigen Sie kein Wiener Wohnticket, um eine Wohnung zu bekommen. Die Voraussetzungen für eine geförderte Wohnung müssen allerdings erfüllen.

Ist eine Vormerkung für eine Wohnung möglich?

Unser aktuelles Wohnungs- und auch Stellplatzangebot finden Sie vollständig und täglich aktualisiert unter www.bwsg.at.

 

Bei konkretem Interesse an einer Immobilie (Wohnung oder Stellplatz) verwenden Sie bitte das jeweilige Anfragenformular, das bei der Anzeige ersichtlich ist.

Bitte beachten Sie, dass Interessensbekundungen via E-Mail, Telefon oder in Person nicht möglich sind und daher auch nicht bearbeitet werden können.

 

Noch nichts auf unserer Webseite gefunden? Legen Sie jetzt Ihren individuellen Suchagenten an und erhalten Sie automatisch passende Angebote per E-Mail.

Was ist eine SMART-Wohnung?

Bei SMART-Wohnungen steht eine hohe Alltagstauglichkeit bei gleichzeitig sehr günstigen Eigenmitteln und Mieten im Vordergrund. Die Wohnungen sind, aufgrund des vorgegebenen Wohnungsschlüssels, etwas kleiner als klassische geförderte Wohnungen und bieten dennoch ein großzügiges Raumerlebnis. Für SMART-Wohnungen besteht aufgrund der günstigen Eigenmittel keine rechtliche Kaufoption.

Gibt es noch weitere Förderungen, die ich nutzen kann?

Auf der Webseite von help.gv.at finden Sie nützliche Links zu Förderungen und Finanzierung von Wohnräumen sowie zu diversen Beihilfen der Behörden Ihres Bundeslandes. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle Ihres Bundeslandes.

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/138/Seite.1381002.html

Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag bei der Genossenschaft?

Einmalig 51 € pro Nutzerin bzw. Nutzer. Dieser Betrag splittet sich in 22 € für den Geschäftsanteil und 29 € für die Beitrittsgebühr.

Informationen zur Rückzahlung des Genossenschaftsbeitrages nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses finden Sie im Merkblatt.

Warum muss ich Mitglied bei der Genossenschaft werden?

Eine gemeinnützige Genossenschaft vergibt ihre Wohnungen mittels Nutzungsvertrag an den Nutzungsberechtigen. Voraussetzung dafür ist, dass die zukünftigen Nutzungsberechtigten auch Mitglied der Genossenschaft werden. Durch die Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder auch Mitsprachemöglichkeiten und können an den regelmäßigen Generalversammlungen teilnehmen.

Wann bekomme ich den Finanzierungsbeitrag wieder zurück?

Der Finanzierungsbeitrag wird nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 8 Wochen rückerstattet. Der Betrag reduziert sich um die gesetzliche Abwertung in Höhe von 1 % pro Jahr, berechnet vom ursprünglichen Finanzierungsbeitrag zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs. Diese Abwertung wird oft auch als „Verwohnung“ bezeichnet.

Was ist ein Finanzierungsbeitrag?

Der Finanzierungsbeitrag ist ein unabdingbarer Beitrag zur Finanzierung des Objektes. Rechtlich gesehen handelt es sich um einen Beitrag zur Finanzierung der Herstellungskosten (Bau- und Grundkosten). Ohne diesen Beitrag können unsere Wohnhäuser nicht gebaut werden. Durch die unterschiedlichen Kosten in der Herstellung variiert die Höhe des Finanzierungsbeitrags pro Wohnhaus.

 

Die Herstellungskosten sind ebenso die Grundlage der monatlichen Miete. Durch den Finanzierungsbeitrag, der einer Mietzinsvorauszahlung gleichzusetzen ist, fällt die monatliche Miete geringer aus.

 

Weiterführende Themen:

Wo liegt der Unterschied zu einer Mietwohnung?

Genossenschaftswohnungen unterliegen dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) und dort dem Kostendeckungsprinzip. Das bedeutet, dass die Mieterin oder der Mieter (bzw. bei Genossenschaftswohnungen die Nutzerin oder der Nutzer) mittels des Finanzierungsbeitrages die Kosten des Bauvorhabens anteilig zu tragen haben. Eine Vermietung erfolgt immer unbefristet.

Was ist eine geförderte Wohnung?

Geförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen werden von gemeinnützigen und gewerblichen Bauvereinigungen errichtet. Bei Vertragsabschluss sind für diese Wohnungen Eigenmittel zu entrichten.

Geförderte Eigentumswohnungen werden in der Regel mit langfristigen Finanzierungen gebaut. Bei Kaufvertragsabschluss wird ein einmaliger Betrag – ein Teil des Kaufpreises – sofort verlangt, der Rest des Kaufpreises wird von den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern durch die Übernahme des Darlehens langfristig abbezahlt.

Ihre Ansprechpartner

  • Wien
  • St. Pölten
  • Graz – BWSt
  • Innsbruck
Zuständigkeit

Wien
Burgenland

Zentrale

Triester Straße 40/3/1
1100 Wien

Öffnungszeiten
Montag   07:30–16:00 Uhr
Dienstag   07:30–17:00 Uhr
Mittwoch   07:30–16:00 Uhr
Donnerstag   07:30–17:00 Uhr
Freitag   07:30–12:30 Uhr

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