Wann ist meine Betriebskostenabrechnung fällig?
Gemäß § 21 Abs. 3 MRG ist ein Guthaben zum übernächsten Zinstermin ab Legung der Abrechnung an die Mieter:in auszubezahlen; eine Nachzahlung ist seitens der Mieter:in zum übernächsten Zinstermin ab Legung der Abrechnung zu leisten. Dies gilt gem. § 34 Abs. 4 WEG 2002 auch für Wohnungseigentümer:innen.