Gemäß § 21 Abs. 3 MRG ist ein Guthaben zum übernächsten Zinstermin ab Legung der Abrechnung an die Mieterin oder den Mieter auszubezahlen; eine Nachzahlung ist seitens des Mieters oder der Mieterin zum übernächsten Zinstermin ab Legung der Abrechnung zu leisten.

Dies gilt gem. § 34 Abs. 4 WEG 2002 auch für Wohnungseigentümer/innen.