Fragen & Antworten.

Täglich erreicht uns eine Vielzahl an Fragen rund um das Thema Wohnen. Informationen zu einer geförderten Wohnung, was ein Finanzierungsbeitrag ist, was Sie bei der Kündigung einer Wohnung beachten müssen und  vieles mehr – Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie in der folgenden Übersicht.

Gehaltsbestätigung (L16) vom Vorjahr:

 Die Gehaltsbestätigung (L16) wird in der Regel vom Arbeitgeber ausgestellt und bestätigt das Bruttoeinkommen sowie die Abzüge, die im Laufe des Jahres erfolgt sind. Um diese Bestätigung zu erhalten, kann Folgendes unternommen werden:

  • Die Gehaltsbestätigung (L16) sollte in der Regel zeitnah nach Jahresende vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt werden.
  • Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung, um eine Kopie des L16 Formulars zu beantragen.
  • Das L16 Formular wird üblicherweise auf Wunsch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin nach dem Jahresabschluss ausgestellt.

 

Einkommenssteuerbescheid vom Vorjahr:

Der Einkommenssteuerbescheid wird vom Finanzamt nach der Einreichung der Steuererklärung ausgestellt. Wenn eine Steuererklärung abgegeben wurde, sollte der Bescheid nach einiger Zeit vom Finanzamt zugestellt worden sein. Falls der Bescheid benötigt wird oder noch nicht erhalten wurde, kann er auf folgende Weise abgerufen werden:

  • Der Einkommenssteuerbescheid ist erst nach der Abgabe der Steuererklärung verfügbar.
  • Er kann über FinanzOnline (das Online-Portal der österreichischen Finanzverwaltung) eingesehen und heruntergeladen werden. Dafür ist ein FinanzOnline-Konto erforderlich, das bei der Anmeldung der Steuererklärung erstellt wurde.
  • Sollte die Steuererklärung noch nicht abgegeben worden sein, muss dies getan werden, um einen Steuerbescheid zu erhalten. Nach der Erstellung des Bescheids kann dieser ebenfalls über FinanzOnline abgerufen werden.
  • Alternativ kann das Finanzamt kontaktiert werden, um eine Kopie des Bescheids anzufordern oder bei Problemen mit der Zustellung zu klären.
  • Die Steuererklärung für das Vorjahr kann frühestens im Jänner des Folgejahres abgegeben werden. Die Bearbeitung und Ausstellung des Steuerbescheids durch das Finanzamt kann je nach Komplexität einige Wochen in Anspruch nehmen.

 

Zum Serviceportal geht’s hier: Serviceportal | BWSG

Die Anleitung zur Registrierung in nur wenigen, einfachen Schritten finden Sie hier: BWSG_Folder_Serviceportal.pdf

Um Ihre Einheit zu verknüpfen, benötigen Sie den dazugehörigen Code. Diesen finden Sie auf Ihrer Vorschreibung:

  • Variante 1: QR-Code rechts oben
  • Variante 2: Code manuell abtippen, diesen finden Sie im letzten Absatz

Durch den Erwerb der Wohnung erfolgt ab dem vereinbarten Stichtag eine Umstellung der Vorschreibung von Miete auf Eigentum. Es ist daher ab diesem Zeitpunkt keine Miete mehr zu bezahlen, sondern werden nunmehr jene Kosten vorgeschrieben, die Sie als Eigentümer:in zu tragen haben.

Hier eine beispielhafte Darstellung, wie sich die Vorschreibung i.d.R. ändert:

Es entfallen insbesondere:

  • Annuitäten
  • Der anteilige Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB)
  • Die gesetzliche Rücklagenkomponente
  • USt Verwohnung

Unverändert bleiben bzw. weiterhin vorgeschrieben werden:

  • Betriebskosten (Abrechnungszeiträume ebenso unverändert)
  • Verwaltungskosten (Berechnung neu: i.d.R. der jeweils gültige Satz für Eigentumswohnungen nach § 6 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO))

Neue Position:

  • Instandhaltungsrücklage laut WEG für zukünftige Aufwendungen (statt EVB)

Eine Stundung ist eine Vereinbarung zwischen einem Gläubiger (hier: BWSG) und einem Schuldner (hier: Mieter), bei der der Zahlungstermin des Finanzierungsbeitrags auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.

Mieter der BWSG haben keinen Anspruch auf eine Stundung des Finanzierungsbeitrags, in Ausnahmefällen kann jedoch eine Stundungsvereinbarung getroffen werden.

Wichtige Punkte bei einer Stundung:

  • Der Anspruch auf die Zahlung des Finanzierungsbeitrags bleibt bestehen, jedoch wird der Zeitpunkt der Zahlung um 10 Jahre nach hinten verschoben.
  • 90 % des Finanzierungsbeitrags werden gestundet.
  • Auf den gestundeten Betrag wird ein Zinssatz von derzeit 3,5 % erhoben. Dieser wird monatlich zusammen mit der Miete verrechnet.
  • Vor Bezug der Wohnung ist eine Vorauszahlung in Höhe von 4 Bruttomonatsmieten fällig. Diese setzt sich aus 10 % des Finanzierungsbeitrags und einer Kaution zusammen.

Die Voraussetzungen hängen vom Datum Ihres Mietbeginns ab.

Die genauen Voraussetzungen finden Sie hier:

Mietbeginn war vor dem 01.08.2019

Mietbeginn am oder nach dem 01.08.2019

Der Austritt aus dem Mietvertrag bedarf eines schriftlichen Antrags mithilfe des Formulars Antrag_ Austritt aus dem Mietverhältnis – Verzichtserklärung sowie der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Bis zu dieser Zustimmung bleiben alle ursprünglichen Mietkonditionen bestehen.

Um aus einem gemeinsamen Mietvertrag auszutreten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ausgeglichenes Mietenkonto: Es dürfen keine Mietrückstände bestehen. Das bedeutet, dass alle Mietzahlungen bis zum Zeitpunkt des Austritts vollständig beglichen sein müssen.
  • Im Falle einer Fremdfinanzierung der Eigenmittel: Nachweis über die Übertragung auf den verbleibenden Mieter: Im Falle einer Fremdfinanzierung der Eigenmittel (Kaution und/oder Finanzierungsbeitrag) muss diese auf den verbleibenden Hauptmieter übertragen werden
  • Übertragung der Rechte und Pflichten: Der verbleibende Mieter übernimmt ab dem Zeitpunkt des Austritts alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis als alleiniger Vertragspartner.
  • Betriebs-, Heizkosten-, Warmwasserabrechnung: Eventuelle Guthaben oder Nachzahlungen aus noch ausstehenden Betriebs-, Heizkosten-, oder Warmwasserabrechnungen werden dem verbleibenden Hauptmieter angelastet oder gutgeschrieben.
  • Kaution und Finanzierungsbeitrag: Die Kaution und/oder der Finanzierungsbeitrag verbleiben beim verbleibenden Hauptmieter und werden nicht an den austretenden Mieter ausgezahlt.
  • Positive Bonitätsprüfung des verbleibenden Hauptmieters: Der verbleibende Mieter muss einer Bonitätsprüfung unterzogen werden. Nur bei einer positiven Bonitätsprüfung kann der Austritt genehmigt werden.
    • Zur Bonitätsprüfung müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
      • Lohnzettel der letzten drei Monate
      • Jahreslohnzettel L16 vom Vorjahr oder alternativ der Steuerausgleich vom Vorjahr
      • SEPA Lastschriftmandat
      • Bei Fremdfinanzierung der Eigenmittel (z.B. Privatkredit, Eigenmittelersatzdarlehen, Kautionsübernahme): Nachweis über die Übertragung

Bitte stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden, um eine schnelle Bearbeitung des Austrittsantrags zu ermöglichen.

Ein Wohnungstausch ist innerhalb der BWSG nicht möglich.

Sie haben dennoch den Wunsch nach einer neuen Wohnung?

Unser aktuelles Wohnungsangebot finden Sie vollständig und täglich aktualisiert auf dieser Webseite unter Immobilien.

Gerne können Sie eine Anfrage zur Ihrer neuen Wunschwohnung stellen und in weiterer Folge ein Mietansuchen einreichen.

Konditionen zur Neuanmietung einer Wohnung

  • Neue Wunschwohnung:
    • Anmietung zum nächstmöglichen Termin
    • Kaution und/oder Finanzierungsbeitrag müssen neu einbezahlt und können nicht von der aktuellen Wohnung übertragen werden
  • Aktuelle Wohnung im aufrechten Mietverhältnis:
    • Anmietung erfolgte vor zumindest 12 Monaten
    • tadellose Zahlungsmoral der fälligen Vorschreibungen
    • kein Mietrückstand
    • Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist (Verkürzung nicht möglich)

Bitte um Beachtung:

Es kann zu einer zeitlichen Überschneidung bei der Anmietung der Wohnungen kommen, während der für beide Wohnungen die Miete zu bezahlen ist.

Die rechtlichen Grundlagen finden Sie im Wiener Wohnbauförderung-und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG).

Sämtliche Informationen zu den Vergabekriterien, inklusive Einkommensgrenzen, finden Sie auf der Webseite der Stadt Wien.

Derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung bzw. des Guthabens (also zum zweiten Zinstermin nach Abrechnungslegung) Mieter:in oder Eigentümer:in einer Wohnung ist, hat die Nachzahlung zu leisten bzw. das Guthaben zu bekommen, auch wenn er/sie nicht während des (ganzen) Abrechnungsjahres in der Wohnung gelebt hat.

Gemäß § 21 Abs. 3 MRG ist ein Guthaben zum übernächsten Zinstermin ab Legung der Abrechnung an die Mieter:in auszubezahlen; eine Nachzahlung ist seitens der Mieter:in zum übernächsten Zinstermin ab Legung der Abrechnung zu leisten. Dies gilt gem. § 34 Abs. 4 WEG 2002 auch für Wohnungseigentümer:innen.

Aufgrund der Steuerreform 2015/16 können Ausgaben für die Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für bestehende Verträge, die vor dem 01.01.2016 abgeschlossen worden sind, nur noch für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 geltend gemacht werden. Für Neuverträge ab dem 01.01.2016 gibt es bereits ab dem Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.

Eine Bestätigung des Wohnungsaufwandes kann unkompliziert über das Serviceportal angefordert werden. Die benötigten Unterlagen stehen, nach Bearbeitung des zuständigen Fachpersonals, direkt für Sie zum Download bereit.

Eine Änderung des erteilten SEPA-Lastschrift-Mandats kann bequem über unser Serviceportal abgewickelt werden.

Bei einer nicht vertragskonformen Überweisung (separate Überweisung für Wohnung, Parkplatz etc.) bzw. nicht korrekter Angabe der Zahlungsreferenznummer kann es zu Fehlern in der Zuordnung bzw. aufgrund einer Neukalkulation der Vorschreibung zu Zahlungsdifferenzen gekommen sein. (siehe Punkt Zahlungsmodalitäten)

Änderungen der persönlichen Daten können Sie unkompliziert über unser Serviceportal bekanntgeben.

SEPA-Lastschrift (empfohlen)

Um es Ihnen und auch uns leichter zu machen, bieten wir neben Daueraufträgen und Einzelüberweisungen auch die unkomplizierte Möglichkeit eines SEPA-Mandats an. Die monatliche Vorschreibung wird dann in Zukunft automatisch jeweils am 05. des Monats bzw. zum Fälligkeitsstichtag von Ihrem Konto abgebucht.

Vorteile:

  • Sie verpassen keinen Zahlungstermin
  • Kein Ärger mit Mahnungen und Ersparnis ev. anfallender Mahngebühren
  • Sie müssen nicht jeden Monat händische Überweisungen durchführen oder halbjährlich einen Dauerauftrag anpassen.

Das SEPA-Lastschrift-Mandat kann mit wenigen Klicks bequem über unser Serviceportal erteilt werden.

Die Anmietung eines Objekts mit Mietfreistellung (Bastlerhit oder Marketing-Aktion) ist nur nach vorheriger Erteilung eines SEPA-Mandats möglich.
Manuelle Überweisung/Dauerauftrag

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Bitte führen Sie im Falle von manuellen Überweisungen Ihrer Miete ausschließlich Ihre Zahlungsreferenznummer an (bitte keine zusätzlichen Vermerke). Diese finden Sie auf Ihrem aktuellen Vorschreibungsbrief bzw. ggf. auf dem Zahlschein. Damit ist Ihre Zahlung transparent.
  • Die Vorschreibungshöhe entnehmen sie bitte Ihrem aktuellen Vorschreibungsbrief, welcher halbjährlich bzw. bei Änderungen an Sie übermittelt wird. Bitte runden Sie Mietvorschreibungen weder auf noch ab.
  • Bitte beachten Sie, dass jede angemietete Wohnung, Garage etc. eine eigene Zahlungsreferenznummer hat und separat zu überweisen ist.
  • Bei erteiltem Dauerauftrag bei Ihrer Bank bitten wir Sie, bei Vorschreibungsänderungen die Anpassung der Beträge nicht zu vergessen. Hierbei müssen Sie Ihren Dauerauftrag halbjährlich anpassen (Änderung der Vorschreibung).

Eine Kündigung kann nur in schriftlicher Form mittels eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Wir ersuchen Sie, unser Kündigungsformular zu verwenden und dieses ausgefüllt und unterschrieben an die im Kündigungsformular angeführte E-Mail-Adresse zu übermitteln.

Das Kündigungsschreiben ist von allen im Mietvertrag genannten Personen zu unterfertigen. Wichtig dabei ist, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig bei uns einlangt; d. h. bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten muss das Kündigungsschreiben mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Auszugstermin bei uns eingelangt sein (Datum des Posteingangsstempels). Die Wohnung muss in weiterer Folge zum Kündigungstermin (dieser Termin wird von uns schriftlich bekannt gegeben) entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag zurückgestellt werden. Grundsätzlich ist die Wohnung im besenreinen Zustand, geräumt von allen Fahrnissen, an die Hausverwaltung zu übergeben. Allfällige, der Mieter:in überlassene Einrichtungsgegenstände sind im betriebsfähigen Zustand zu hinterlassen.

Eine Kündigung kann nur in schriftlicher Form mittels eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Wir ersuchen Sie, unser Kündigungsformular zu verwenden und dieses ausgefüllt und unterschrieben an die im Kündigungsformular angeführte E-Mail-Adresse zu übermitteln.

Das Kündigungsschreiben ist von allen im Mietvertrag genannten Personen zu unterfertigen. Wichtig dabei ist, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig bei uns einlangt; d. h. bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten muss das Kündigungsschreiben mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Mietende bei uns eingelangt sein (Datum des Posteingangsstempels).

Unter bestimmten Voraussetzungen können nahe Angehörige in ein bestehendes Mietverhältnis eintreten, diese sind im § 12 MRG geregelt. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen Antrag zur Abtretung der Mietrechte stellen:

  1. Kenntnis der Rechtslage: Der bisherige und der neue Mieter erklären, dass sie mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 12 MRG vertraut sind.
  2. Wohnsitz des neuen Mieters: Der neue Mieter hat in den letzten zwei Jahren (Geschwister: fünf Jahre) mit dem bisherigen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Kürzerer gemeinsamer Haushalt berechtigt nur zur Vertragsübernahme, wenn der gemeinsame Haushalt seit Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses besteht oder die Wohnung gemeinsam bezogen wurde.
  3. Auszug des bisherigen Mieters: Der bisherige Mieter hat die Wohnung dauerhaft verlassen bzw. die Benützung endgültig aufgegeben.
  4. Abtretung der Mietrechte: Der bisherige Mieter hat mit dem neuen Mieter eine Willensübereinkunft betreffend der Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 MRG getroffen.
  5. Verzichtserklärung: Der bisherige Mieter verzichtet zugunsten des neuen Mieters auf sämtliche Rechte an der Wohnung. Der neue Mieter übernimmt das Mietverhältnis als alleiniger Mieter.
  6. Annahme der Abtretung: Der neue Mieter nimmt die Abtretung der Mietrechte an und erklärt sich bereit, in das Mietverhältnis anstelle des bisherigen Mieters einzutreten.
  7. Guthaben und Nachzahlungen: Guthaben oder Nachzahlungen aus noch abzurechnenden Betriebs- oder Heizkosten werden dem neuen Mieter alleine angelastet oder gutgeschrieben.
  8. Eigenmittel: Hinterlegte Eigenmittel (Kaution und/oder Finanzierungsbeitrag) gehen auf den neuen Mieter über. Der bisherige Mieter hat keinen Anspruch auf Auszahlung.
  9. Haftung des neuen Mieters: Ab dem Zeitpunkt der Abtretung übernimmt der neue Mieter die Haftung gegenüber der Vermieterin für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aus dem Mietverhältnis. Dies umfasst unter anderem Schadenersatzansprüche für etwaige Beschädigungen der Wohnung.
  10. Mietvertragsbestimmungen: Durch die Abtretung der Mietrechte übernimmt der neue Mieter die Vertragsposition des alten Mieters. Der Mietvertrag bleibt aufrecht.
  11. Vorschreibung: Bei Vertragsübergang besteht gemäß § 46 MRG die Möglichkeit zur Mietzinsanhebung. Die Vorschreibung kann sich erhöhen.
  12. Grundvoraussetzungen für den Austritt: Ausgeglichenes Mietenkonto (kein Mietrückstand) des austretenden Hauptmieters und eine positive Bonitätsprüfung des eintretenden Hauptmieters.

Als Mieter:in bzw. Nutzer:in haben Sie kein Weitergaberecht. Sofern Sie Ihre Einwilligungserklärung zur Kontaktaufnahme gegeben haben, kann dennoch unverbindlich eine potenzielle Nachmieter:in vorgeschlagen werden. Diese wird bei der Wohnungsvergabe nach Möglichkeit berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass die BWS-Gruppe bei der Vergabe der Wohnungen strengen rechtlichen Vorgaben unterliegt. Im Falle von aufrechten Förderungen ist die BWS-Gruppe vorrangig an die Vergabekriterien des jeweiligen Bundeslandes gebunden, des Weiteren gelten die Vergabekriterien des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. Ebenso bestehen teilweise Vergaberechte durch zuweisende Stellen. Eine Zu- oder Absage zur Anmietung an den Nachmieter:innenvorschlag erfolgt daher ausschließlich über die BWS-Gruppe oder aufgrund von Vergaberechten durch zuweisende Stellen, dies unabhängig von bestehenden Ablösevereinbarungen.

Für den bisherigen Mieter gilt: Gemäß Vertrag ist die Wohnung geräumt und besenrein zurückzustellen. Mit dem Einverständnis der Nachmieter:in können Einbaumöbel an diese verkauft werden, die gesetzlichen Rahmenbedingungen dazu finden Sie weiter unten. Sollte die Nachmieter:in von der Ablösevereinbarung zurücktreten, ist die Wohnung fristgerecht geräumt und besenrein zurückzustellen. Die BWSG übernimmt keine Verantwortung für Ablösevereinbarung, diese obliegt dem bisherigen Mieter.

Bitte beachten Sie, dass die Vermietung ausschließlich durch die BWSG erfolgt. Mieter haben hier kein Mietspracherecht. Die Wohnungszusage erfolgt unabhängig von Ablösevereinbarungen mit Interessent:innen. Ablösevereinbarungen, die mit Interessent:innen getroffen werden, die keine Zusage erhalten, sind nichtig.

In Österreich gibt es klare Regelungen zur Ablöse im Mietrecht, die sowohl im Mietrechtsgesetz (MRG) als auch im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) festgehalten sind. Diese Gesetze sollen sicherstellen, dass Mieter vor unzulässigen oder überhöhten Ablöseforderungen geschützt werden und dass eine faire Übergabe von Mietobjekten erfolgt.

1. Ablöse im Mietrechtsgesetz (MRG)

Das Mietrechtsgesetz regelt das allgemeine Mietrecht für Mietwohnungen in Österreich. Eine Ablöse bezieht sich dabei auf Zahlungen, die der neue Mieter an den Vormieter für überlassene Einrichtungen leistet.

Hier die wichtigsten Punkte:

  • Zulässigkeit der Ablöse: Ablöseforderungen sind im Rahmen des MRG nur dann zulässig, wenn der Vormieter in der Wohnung Einrichtungen wie Einbauküchen, Möbel oder andere Investitionen hinterlässt, die einen Mehrwert für den neuen Mieter darstellen. Diese Einrichtungen müssen von nachhaltigem Nutzen sein und in der Wohnung verbleiben.
  • Höhe der Ablöse: Die Höhe der Ablöse darf nur den tatsächlichen Wert der überlassenen Einrichtungen widerspiegeln. Überhöhte Forderungen oder Zahlungen, die nur für die Übernahme des Mietvertrags verlangt werden ("Schlüsselgeld"), sind gesetzlich verboten.
  • Unzulässige Ablösen: Ablösen, die nicht für konkrete Investitionen oder Einrichtungen verlangt werden, sind unzulässig. Das Mietrechtsgesetz schützt Mieter, indem es überhöhte oder unrechtmäßige Zahlungen untersagt. Der Mieter kann unzulässige Ablösezahlungen bis zu 10 Jahre rückwirkend zurückfordern.
  • Rechtsfolgen bei Missbrauch: Sollte ein Vormieter eine unzulässige Ablöse fordern, können Mieter diese Zahlungen gerichtlich zurückverlangen und unter Umständen auch Schadenersatz geltend machen.

2. Ablöse im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) regelt das Mietrecht im gemeinnützigen Wohnbau. Hier gelten ähnliche Regelungen wie im MRG, allerdings gibt es einige Besonderheiten:

  • Gemeinnütziger Wohnbau und Ablöse: Im gemeinnützigen Wohnbau sind Ablösen besonders streng reguliert. Gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen keine überhöhten Ablösezahlungen verlangen, da der gemeinnützige Wohnbau auf leistbarem Wohnraum basiert. In der Regel ist hier keine Ablöse für Einrichtungsgegenstände wie Küchen zulässig, es sei denn, sie wurden vom Vormieter selbst eingebracht.
  • Übertragung von Nutzungsrechten: Im gemeinnützigen Wohnbau kann es vorkommen, dass bei der Übertragung von Mietrechten eine Art "Eintrittsgebühr" oder "Übertragungsgebühr" anfällt. Diese Gebühr muss jedoch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und darf keine versteckte Ablöse darstellen.

3. Schutz der Mieterrechte

Sowohl das MRG als auch das WGG sehen einen umfangreichen Schutz für Mieter vor unrechtmäßigen Ablöseforderungen vor. Überhöhte oder unrechtmäßige Ablösen können innerhalb einer Frist von 10 Jahren rückgefordert werden. Diese Regelungen tragen dazu bei, Mieter vor finanziellen Nachteilen zu bewahren und sicherzustellen, dass der Wohnungsmarkt fair bleibt.

Zusammenfassung

  • Ablösezahlungen dürfen laut MRG und WGG nur für konkrete und nützliche Investitionen in die Wohnung verlangt werden.
  • Unzulässige Ablösen, wie "Schlüsselgelder", sind verboten.
  • Mieter haben das Recht, unzulässige Ablösen bis zu 10 Jahre rückwirkend zurückzufordern.
  • Im gemeinnützigen Wohnbau sind Ablösen besonders streng geregelt, um die soziale Zielsetzung des leistbaren Wohnraums zu sichern.

Diese gesetzlichen Bestimmungen schaffen klare Rahmenbedingungen und schützen Mieter vor übermäßigen finanziellen Belastungen beim Wechsel von Mietverträgen.

Im Allgemeinen gilt ein Kündigungsverzicht von zwölf Monaten. Ebenso vereinbaren wir im Allgemeinen mit unseren Mieter:innen eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Die genaue Kündigungsfrist finden Sie in Ihrem Miet- bzw. Nutzungsvertrag. Nach Ablauf des Kündigungsverzichts können Sie Ihre Wohnung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten – jeweils zum Monatsletzten – aufkündigen. Wenn Sie also mit 31. August kündigen, endet ihr Vertrag mit 30. November.

Eine Kündigung kann nur in schriftlicher Form mittels eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Wir ersuchen Sie, unser Kündigungsformular zu verwenden und dieses ausgefüllt an die im Kündigungsformular angeführte E-Mail-Adresse zu übermitteln.

Im Allgemeinen können Sie Ihren Stellplatz mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten – jeweils zum Monatsletzten – aufkündigen. Die genaue Kündigungsfrist finden Sie in Ihrem Bestandsvertrag.

Eine Kündigung kann nur in schriftlicher Form mittels eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Wir ersuchen Sie unser Kündigungsformular zu verwenden und dieses ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben an die im Kündigungsformular angeführte E-Mail-Adresse zu übermitteln.

Innerhalb von acht Wochen nach Mietende wird die hinterlegte Kaution und/oder der Finanzierungsbeitrag ausbezahlt.

(Folge-)Kosten für eventuell verursachte Schäden, Entrümplungsmaßnahmen, verlorene Schlüssel (Schließanlagenerweiterung), sowie offene Entgelte werden von den einbezahlten Beträgen abgezogen. Sollte zumindest einer dieser Punkte zutreffen, kann sich die Rückzahlung verzögern.

Unter gewissen Umständen ist es möglich, Ihre Kündigung zu stornieren. Um eine diesbezügliche Prüfung durch die BWS-Gruppe zu veranlassen, schicken Sie bitte Ihr schriftliches und formloses Ansuchen an vertrieb@bwsg.at. Eine Rückmeldung erfolgt danach zeitnah.

Da die Stornierung der alten Kündigung nicht rückgängig gemacht werden kann, reichen Sie bitte eine neue Kündigung ein. Das Vertragsverhältnis kann zu jedem Monatsletzten unter Einhaltung der Kündigungsfrist laut Mietvertrag schriftlich ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Wir ersuchen Sie, unser Kündigungsformular zu verwenden und dieses ausgefüllt und unterschrieben an die im Kündigungsformular angeführte E-Mail-Adresse zu übermitteln.

Eine Anmietung eines Stellplatzes ist auch möglich, wenn Sie keine Wohnung der BWSG haben. Wir ersuchen jedoch um Verständnis, dass unsere hausinternen Mieter:innen vorrangig behandelt werden. Unser aktuell verfügbares Stellplatzangebot finden Sie vollständig und täglich aktualisiert unter Stellplatz suchen. Bei konkretem Interesse an einem Stellplatz verwenden Sie bitte das jeweilige Anfragenformular, das bei der Anzeige ersichtlich ist.

Bitte beachten Sie, dass Interessensbekundungen via E-Mail oder Telefon nicht möglich sind und daher auch nicht bearbeitet werden können.

Wir bitten um Verständnis, dass ein Tausch des angemieteten Stellplatzes nicht möglich ist.

Es steht Ihnen jedoch jederzeit frei, Ihren aktuellen Parkplatz unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Eine Verkürzung der Frist ist nicht möglich. (Wie kündige ich meinen Stellplatz? )

Unter Stellplatz suchen | BWSG können Sie sich für andere, verfügbare Stellplätze bewerben. Bitte beachten Sie, dass die Vergabe von verfügbaren Stellplätzen unabhängig von eingelangten Kündigungen erfolgt. Stellplätze müssen zum nächstmöglichen Termin angemietet werden, es kann daher zu einer zeitlichen Überschneidung bei der Anmietung der Stellplätze kommen, während der für beide Stellplätze die Miete zu bezahlen ist. Die Vertragsgebühr in Höhe von 36 % der ersten Monatsmiete fällt bei Neuanmietung eines Stellplatzes ebenso wieder an.

Eine Anmeldung wird nur für die Hauptmieter:in vorgenommen. Die Anmietung eines Stellplatzes ist nur möglich, wenn im Haushalt ein Auto vorhanden ist. Dies ist durch Vorlage eines Zulassungsscheines nachzuweisen.

  • Vergebührung des Bestandsvertrags
  • Optional: Finanzierungsbeitrag

Damit sichergestellt ist, dass der Stellplatz für Ihr Fahrzeug geeignet ist, bitten wir Sie, den Stellplatz vor Anmietung zu besichtigen. Ein Tausch des Stellplatzes nach Anmietung ist nicht möglich. Für die Anmietung ist ein gültiger Zulassungsschein notwendig.

Unser aktuell verfügbares Stellplatzangebot finden Sie vollständig und täglich aktualisiert unter Stellplatz suchen. Ebenso können Sie sich jederzeit Ihren individuellen Suchagenten anlegen, um automatisch passende Angebote per E-Mail zu erhalten.

Wichtige Informationen zur Vormerkung und der Stellplatz-Vergabe:

Vormerkung:

Sie können sich jederzeit eigenständig über das Formular auf der rechten Seite für einen Stellplatz vormerken. Dafür benötigen Sie Ihre Bestandnehmernummer, die Sie in Ihrem Miet- bzw. Nutzungsvertrag sowie auf Ihrer Vorschreibung finden.

Vergaberegeln:
  • Ohne bisherigen Stellplatz: Die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge Ihres Wohnungsbezugsdatums.
  • Mit bestehendem Stellplatz: Wenn Sie bereits einen Stellplatz haben und einen weiteren Stellplatz wünschen, erfolgt die Vergabe nach dem Datum Ihrer Vormerkung.
Wartezeit:

Leider können wir nicht abschätzen, wann ein Stellplatz in Ihrer Anlage frei wird. In einigen Anlagen kann die Wartezeit mehrere Jahre betragen.

Kontakt:

Sobald ein Stellplatz verfügbar ist, wird unser Vergabe-Team Sie direkt kontaktieren.

Weitere wichtige Informationen:
  • Auskunft: Wir können leider keine Informationen zu Vormerkungen oder Reihungen geben.
  • Tausch: Ein Tausch von Stellplätzen ist leider nicht möglich.
  • F&Q: Zusätzliche Details finden Sie in unserem F&Q.

Dabei handelt es sich um eine Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die mit Hilfe öffentlicher Fördermittel errichtet wurde. Unter gewissen gesetzlich festgelegten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit auf Übertragung der Wohnung in das Wohnungseigentum.

Neben den Vertragserrichtungskosten samt notarieller Beglaubigung fallen 3,5 Prozent Grunderwerbssteuer (Finanzamt) und 1,1 Prozent Eintragungsgebühr (Grundbuch) an. In manchen Bundesländern kann es zur Verrechnung einer Eintragungsgebühr für Pfandrechte im Falle einer Förderung mit rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen kommen.

Als Mieter:in haben Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Option auf Wohnungseigentum. Die genauen Voraussetzungen hängen von Ihrem Mietbeginn ab.

Voraussetzungen für den Wohnungskauf bei einem Mietbeginn vor dem 01.08.2019 (Vertragsbeginn 01.07.2019, da Wohnungen immer zum ersten des Monats gemietet werden können); mögliche Antragsperioden

Voraussetzungen für den Wohnungskauf bei einem Mietbeginn ab oder nach dem 01.08.2019; mögliche Antragsperioden

Sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen, gibt es bestimmte Perioden, in denen Sie ein Kaufansuchen stellen können. Diese Perioden hängen von Ihrem Mietbeginn ab. Pro Antragsperiode kann maximal ein Antrag gestellt werden. Sollten Sie in einer Periode bereits Gebrauch von Ihrem Antragsrecht gemacht haben, ist ein weiterer Antrag innerhalb dieser Periode leider nicht mehr möglich.

Antragsperioden für einen Mietbeginn vor dem 01.08.2019

  • Antragsrecht: einmalig zwischen 11. und 15. Jahr des Mietverhältnisses
  • Antragsrecht: einmalig zwischen 16. und 20. Jahr des Mietverhältnisses

Antragsperioden für einen Mietbeginn am oder nach dem 01.08.2019

  • einmalig zwischen 6. und 10. Jahr des Mietverhältnisses
  • Antragsrecht: einmalig zwischen 11. und 15. Jahr des Mietverhältnisses
  • Antragsrecht: einmalig zwischen 16. und 20. Jahr des Mietverhältnisses

Sofern Sie alle Voraussetzungen für einen möglichen Wohnungskauf erfüllen, können Sie Ihren schriftlichen und eigenhändig unterschriebenen Antrag, zusammen mit der Checkliste, an die E-Mail-Adresse nweb@bwsg.at übermitteln.

Die Voraussetzungen hängen vom Datum Ihres Mietbeginns ab. Diese finden Sie, zusammen mit dem Antragsformular, hier:

In diesem Fall ist ein Erwerb der aktuellen Mietwohnung leider nicht möglich. Ein freiwilliges Angebot zum Erwerb der Wohnung ist nicht vorgesehen.

Die Bekanntgabe des Verkaufspreises erfolgt nach Antragsstellung. Voraussetzung für die Antragsstellung ist, dass bereits ein Antragsrecht besteht. Der Wert der Wohnung wird durch ein Sachverständigengutachten evaluiert. Aus diesem Grund können wir vor Antragsstellung keinen Verkaufspreis bekanntgeben.

Der von Ihnen geleistete Finanzierungsbeitrag wird, sofern dieser nicht an einen Dritten abgetreten oder verpfändet wurde, dem Kaufpreis angerechnet (§17 WGG). Im Falle einer Fremdfinanzierung des Finanzierungsbeitrages wird dieser ebenso dem Kaufpreis angerechnet, wenn eine Verzichtserklärung des Dritten bzw. eine Bestätigung der Tilgung beigebracht wurde. Andernfalls erfolgt die Abrechnung des Finanzierungsbeitrages bei Erwerb der Wohnung separat.

Der Betrag reduziert sich um die gesetzliche Abwertung in Höhe von einem Prozent pro Jahr, berechnet vom ursprünglichen Finanzierungsbeitrag zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs bis zur Eigentumsübertragung. Diese Abwertung wird oft auch als "Verwohnung" bezeichnet.

Da das Kaufanbot für Sie unverbindlich ist, besteht für Sie keine Verpflichtung, dieses anzunehmen und die Wohnung käuflich zu erwerben. Sollten Sie ein Kaufanbot erhalten haben und dieses nicht annehmen, bleibt ihr Miet- bzw. Nutzungsverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten weiterhin und unverändert aufrecht.

Nein, bei uns benötigen Sie kein Wiener Wohnticket, um eine Wohnung zu erhalten. Die Voraussetzungen für eine geförderte Wohnung müssen allerdings erfüllen.

Die Anspruchsvoraussetzungen für wohnbaugeförderte Genossenschaftswohnungen sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Beispielhaft zählen wir auf, welche Voraussetzungen möglicherweise erfüllt sein müssen:

  • Staatsbürgerschaft
    • Österreichische Staatsbürger:in oder
    • EU-Bürger:in
    • EWR-Bürger:in
    • Nicht-EU-Bürger:in mit Aufenthaltsgenehmigung oder
    • Flüchtling nach Genfer Konvention
  • Volljährigkeit
  • dringender Wohnbedarf
  • Einkommensgrenzen
    • Die Summe der Nettoeinkommen aller miteinziehenden Personen darf die festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten.
  • Hauptwohnsitz
    • die Wohnung darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden
    • nachweisliche Aufgabe des Vorwohnsitzes innerhalb von sechs Monaten ab Einzug

Zusätzlich zum Formular Mietansuchen benötigen wir weitere Unterlagen. Die benötigten Unterlagen hängen vom Bundesland und Förderstatus der Wohnung ab. Die genaue Auflistung finden Sie unter dem jeweiligen Link:

Geförderte Wohnungen

Burgenland
Niederösterreich
Oberösterreich
Steiermark
Wien

Wohnungen ohne Förderung

österreichweit

Zum frühestmöglichen Mietbeginn, jeweils zum 1. des Monats. Eine Anmietung Mitte des Monats ist nicht möglich.

Wohn- und Nutzungsrechte anderer dürfen durch das Halten von Haustieren weder gestört noch beeinträchtigt werden. Kleintiere, wie Meerschweinchen, Hamster etc. können ohne Genehmigung der Genossenschaft gehalten werden. Katzen bedürfen ebenfalls keiner schriftlichen Genehmigung. Die Haltung artspezifisch gefährlicher Tiere ist generell untersagt. Zur Haltung eines Hundes bzw. exotischer Tiere ist schriftlich um Genehmigung bei der Immobilienverwaltung anzusuchen, gerne direkt über das Serviceportal.

Unter Familien-/Haushaltseinkommen versteht man die Einkünfte aller im Haushalt lebenden Personen. Eigene Einkünfte von Kindern, die im elterlichen Haushalt leben, bleiben unberücksichtigt, solange der Bezug von Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 möglich ist.

Folgende Nachweise werden benötigt:

  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit: Bei nicht selbstständiger Tätigkeit ist der Jahreslohnzettel (L16) oder die Arbeitnehmerveranlagung des Vorjahres oder der letzten drei Jahre oder eines der drei vorangegangenen Kalendermonate, jeweils bezogen auf den Stichtag, zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens erforderlich. Das Jahresnettoeinkommen berechnet sich wie folgt: Steuerpflichtige Bezüge entsprechend der Ziffer 245 (das ist ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld) des Jahreslohnzettels abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer entsprechend der Ziffer 260 des Jahreslohnzettels.
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Bei selbstständiger Tätigkeit ist der zum Zeitpunkt des Antrags um Übernahme der Förderung letztveranlagte Einkommensteuerbescheid oder der Einkommensteuerbescheid der letzten drei Jahre vor Stichtag als Einkommensnachweis heranzuziehen. Das Jahreseinkommen berechnet sich wie folgt: Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich der Einkommenssteuer bzw. erstattungsfähigen Negativsteuer.
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird, werden 31 Prozent des Einheitswerts der selbst bewirtschafteten Flächen, einschließlich gepachteter Flächen, sowie die vereinnahmten Pachtzinse angerechnet.
  • Einkünfte aus Unterhaltszahlungen oder Alimente: Wenn Sie für sich selbst oder ein bei Ihnen lebendes Kind Unterhaltsleistungen/Alimente erhalten, wird der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte, in Geld bezogene Betrag, dem Einkommen zugerechnet. Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Unterhaltsleistungen werden die Durchschnittsbedarfssätze (verlautbart vom Landesgericht Wien für Zivilrechtssachen) herangezogen. Sollten Sie Unterhalt bzw. Alimente leisten, wird dieser Betrag einkommensmindernd berücksichtigt.
  • Sie waren im Prüfungszeitraum Schüler:in bzw. Student:in: Bei Schüler:innen oder Student:innen werden für die Einkommensprüfung 15 Prozent des Einkommens der Eltern herangezogen.
  • Steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 EStG 1988 zählen auch zum Einkommen. Entsprechende Nachweise über den Bezug müssen dem Antrag beigelegt werde. Steuerfreie Einkünfte sind zum Beispiel Ausgleichszulage, Wochengeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Einkünfte aus Auslandstätigkeit, Bezüge der Soldaten nach dem Heeresgebührengesetz, Bezüge der Zivildiener, Auslandseinsatzzulage, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe.

Vom so errechneten Einkommen werden abgezogen:

  • Freibeträge für erhöhte Werbungskosten, wenn ein entsprechender Bescheid (Freibetragsbescheid oder Einkommensteuerbescheid) durch das Finanzamt vorliegt.
  • Freibeträge gemäß §§ 34 und 35 EStG 1988 wegen eigener Behinderung oder wegen Behinderung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Person.

Laut NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019 (Stand 06.06.2023) sind untenstehende Kriterien zu erfüllen:

  • Förderungswürdig ist, wer beabsichtigt, in der geförderten Wohnung den Hauptwohnsitz zu begründen, diesen nachweist und auf Förderungsdauer aufrechterhält.

Bei Ehepaaren, eingetragenen Partnerschaften oder Lebenspartnerschaften haben beide Personen in der geförderten Wohnung ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Als Obergrenze für das jährliche Familien-/Haushaltseinkommen (netto) gilt bei einer Haushaltsgröße von

  • einer Person 50.000 Euro
  • zwei Personen 70.000 Euro
  • dieser Betrag erhöht sich für jede weitere Person um 10.000 Euro

Laut Steiermärkischem Wohnbauförderungsgesetz sind untenstehende Kriterien zu erfüllen:

Geförderte Mietwohnungen werden an natürliche Personen, die volljährig sind, vergeben. Auch Ausländer:innen können in einer geförderten Mietwohnung wohnen. Sowohl bei Anmietung als auch beim Erwerb einer geförderten Mietwohnung müssen bei Bezug die Rechte an der bisherigen Wohnung (Miete oder Eigentum) aufgegeben werden. (siehe Aufgabe Vorwohnsitz)

Geförderte Mietwohnungen dürfen nur an begünstigte Personen vermietet werden, deren jährliches Familieneinkommen (letztes Kalenderjahr) netto folgende Grenzen nicht überschreiten darf:

  • eine Person: max. 49.600 Euro
  • zwei Personen: max. 56.300 Euro
  • für jede weitere Person werden max. 6.570 Euro hinzugerechnet

Siehe auch: Einkommensgrenzenverordnung

Sämtliche Informationen zu den Vergabekriterien, inklusive Einkommensgrenzen, finden Sie auf der Webseite des Landes Oberösterreich.

Geförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen werden von gemeinnützigen und gewerblichen Bauvereinigungen errichtet. Bei Vertragsabschluss sind für diese Wohnungen Eigenmittel zu entrichten.

Geförderte Eigentumswohnungen werden in der Regel mit langfristigen Finanzierungen gebaut. Bei Kaufvertragsabschluss wird ein einmaliger Betrag – ein Teil des Kaufpreises – sofort verlangt, der Rest des Kaufpreises wird von den Wohnungseigentümer:innen durch die Übernahme des Darlehens langfristig abbezahlt.

Genossenschaftswohnungen unterliegen dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) und dort dem Kostendeckungsprinzip. Das bedeutet, dass die Mieter:innen (bzw. bei Genossenschaftswohnungen die Nutzer:innen ) mittels Finanzierungsbeitrag die Kosten des Bauvorhabens anteilig zu tragen haben. Eine Vermietung erfolgt immer unbefristet.

Der Finanzierungsbeitrag ist ein wichtiger Bestandteil der Finanzierungskonzepte bei der BWSG. Er stellt eine einmalige Zahlung dar, die Mieter vor dem Bezug einer geförderten Wohnung leisten. Diese Zahlung dient dazu, einen Teil der Bau- oder Anschaffungskosten der Wohnung zu decken. Durch den Finanzierungsbeitrag tragen die Mieter zur langfristigen Werterhaltung und Finanzierung des Wohnprojekts bei.

Wichtige Aspekte des Finanzierungsbeitrags:

  • Beitrag zur Finanzierung: Der Finanzierungsbeitrag hilft, die Baukosten zu senken und sorgt dafür, dass weiterhin erschwinglicher Wohnraum angeboten werden kann. Ebenso können durch den Beitrag die monatlichen Mietkosten für Mieter niedriger gehalten werden.
  • Rückerstattung bei Auszug:  Nach Auszug aus der Wohnung wird ein Teil des Finanzierungsbeitrags, abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses, innerhalb von 8 Wochen zurückerstattet. Der Betrag reduziert sich um die gesetzliche Abwertung in Höhe von einem Prozent pro Jahr, berechnet vom ursprünglichen Finanzierungsbeitrag zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs. Diese Abwertung wird oft auch als "Verwohnung" bezeichnet.

Der Finanzierungsbeitrag ist ein wichtiger Beitrag, um den gemeinnützigen Wohnbau auf lange Sicht zu sichern und Mietern leistbaren Wohnraum zu bieten.

Der Finanzierungsbeitrag wird nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von acht Wochen rückerstattet. Der Betrag reduziert sich um die gesetzliche Abwertung in Höhe von einem Prozent pro Jahr, berechnet vom ursprünglichen Finanzierungsbeitrag zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs. Diese Abwertung wird oft auch als "Verwohnung" bezeichnet.

Eine gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft vergibt ihre Wohnungen mittels Nutzungsvertrag an den Nutzungsberechtigen. Voraussetzung dafür ist, dass die zukünftigen Nutzungsberechtigten auch Mitglied der Genossenschaft werden. Durch die Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder auch Mitsprachemöglichkeiten und können an den regelmäßigen Generalversammlungen teilnehmen.

Der Genossenschaftsbeitrag macht einmalig 51 Euro pro Nutzer:in aus. Dieser Betrag splittet sich in 22 Euro für den Geschäftsanteil und 29 Euro für die Beitrittsgebühr.

Informationen zur Rückzahlung des Genossenschaftsbeitrags nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses finden Sie im Merkblatt.

Auf der www.oesterreich.gv.at finden Sie nützliche Links zu Förderung und Finanzierung von Wohnräumen sowie zu diversen Beihilfen der Behörden Ihres Bundeslandes. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle Ihres Bundeslandes.

Bei Smart-Wohnungen steht eine hohe Alltagstauglichkeit bei gleichzeitig sehr günstigen Eigenmitteln und Mieten im Vordergrund. Die Wohnungen sind, aufgrund des vorgegebenen Wohnungsschlüssels, etwas kleiner als klassische geförderte Wohnungen und bieten dennoch ein großzügiges Raumerlebnis. Für Smart-Wohnungen besteht aufgrund der günstigen Eigenmittel keine rechtliche Kaufoption.

Ein Wohnungstausch zwischen zwei Mieter:innen ist nicht möglich. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt ausschließlich über die BWSG.

Betriebskosten sind laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten, die bei der Benützung für das gesamte Gebäude anfallen. Darunter fallen unter anderem die Kosten für:

  • Wasser- und Abwasserkosten
  • Wasserdichtheitsprüfung
  • Eich-, Ablese- und Abrechnungskosten bei einer Verbrauchsabrechnung für Kaltwasser
  • Kanalräumung
  • Müllentsorgung
  • Schädlingsbekämpfung
  • Entrümpelung von Gegenständen, deren Eigentümer:innen nicht ermittelt werden können
  • Kehrgebühren (Rauchfangkehrer)
  • Strom für Beleuchtung von Stiegenhaus und anderen Allgemeinflächen (z. B. Gehwege)
  • Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung (unter anderem auch Sturmschaden- und Glasbruchversicherung)
  • Verwaltungshonorar
  • Gebäudereinigung inklusive Schneereinigung
  • bestimmte öffentliche Abgaben
  • laufende Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen wie Lift, Gemeinschaftsheizung, Sauna, Waschküche, Grünanlagen etc.

Als Nutzer:in des Serviceportals können Sie Schadensmeldungen auch online einbringen. In Notfällen kontaktieren Sie bitte die Notfallnummern, die im Erdgeschoss Ihrer Wohnanlage ausgehängt sind.

Normale Änderungen wie zum Beispiel das Streichen von Wänden, die Montage von Regalen und Kästen bedürfen keiner Genehmigung. Wesentliche Änderungen, wie zum Beispiel das Anbringen einer Markise, das Anbringen eines Klimageräts, das Aufstellen eines Zaunes usw. dürfen ohne Zustimmung der Eigentümerin nicht vorgenommen werden.

Benötigen Sie eine Bestätigung des Wohnaufwands, füllen Sie bitte folgendes Formular aus. Wir senden Ihnen die Bestätigung an Ihre E-Mail-Adresse zu.

Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die von der BWS-Gruppe im Schaukasten im Erdgeschoss Ihrer Wohnanlage ausgewiesene Fachfirma und geben Sie den Schaden bekannt. Die Fachfirma kümmert sich um eine rasche Schadensbehebung sowie um die Weiterleitung an die BWS-Gruppe.

Die meistens höherwertigen Schließsysteme werden von der Herstellerfirma geschützt, sodass es nur mit einer Berechtigungskarte bzw. einer Schlüsselbestätigung möglich ist, einen Schlüssel nachzubestellen. Diese Bestätigung muss bei der Immobilienverwaltung angefordert werden und gewährleistet einen höheren Schutz vor Missbrauch. Wenn Sie Nutzer:in des Serviceportals sind, können Sie den Schlüssel bequem über das Portal anfordern. Die Kosten für einen Ersatzschlüssel tragen Sie als Mieter:in bzw. Eigentümer:in.

Fallweise bieten wir Wohnungen an, die zwar im Rahmen der jeweiligen Kategorie nutzbar sind und über ein gültiges E-Attest verfügen, bei denen jedoch vor Bezug Verbesserungsarbeiten in Eigenleistung notwendig sind.  Im Gegenzug gewähren wir bis zu sechs mietfreie Monate, in denen weder Miete noch Betriebskosten zu bezahlen sind. Die Dauer der gewährten mietfreien Periode hängt vom Wohnungszustand ab und wird im Mietvertrag festgelegt, ebenso wie ein Kündigungsverzicht auf zwölf Monate.

Die Kaution und/oder ein allfälliger Finanzierungsbeitrag ist vor Wohnungsübernahme zu leisten.

Im Gegenzug profitieren Sie von einem unbefristeten Mietverhältnis bei einer der größten gemeinnützigen Bauvereinigungen Österreichs sowie der günstigen Miete einer gemeinnützigen Wohnung. Die Anmietung von Bastlerhit-Wohnungen ist ausschließlich gegen die vorherige Erteilung eines SEPA-Mandats möglich.