Aufgrund der Steuerreform 2015/16 können Ausgaben für die Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung für bestehende Verträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden sind, nur noch für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 geltend gemacht werden. Für Neuverträge ab dem 1.1.2016 gibt es bereits ab dem Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.