Voraussetzung ist eine vorherige Anmietung der Wohnung. Der kaufberechtigte Personenkreis ist dabei im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geregelt und umfasst neben österreichischen StaatsbürgerInnen auch Personen, die nach § 8 Abs. 4 und Abs. 5 WGG gleichgestellt sind.

Es bestehen aber noch weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  • Die Wohnung muss über eine Nutzfläche von mehr als 40 m² verfügen
  • Die Förderung muss zum Zeitpunkt des Abschlusses des Miet- oder Nutzungsvertrages aufrecht gewesen sein
  • Die Eigenmittelbeiträge müssen mehr als € 73,15/m² Nutzfläche (Stand April 2020) betragen